In diesem Fall entscheidet die Landesversammlung über die Besetzung der Positionen. (3) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass es den festgesetzten Erst-Beitrag gezahlt hat und seine Aufnahme der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt wurde. (4) Über Spitzenkandidaturen der Landespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann eine Urwahl durchgeführt werden. Die Landesversammlung kann darüber hinaus über alle Themen, die nicht den RechnungsprüferInnen bzw. Diese kann erteilt werden, wenn die Landesarbeitsgemeinschaften überregional besetzt sind, ihr Schwerpunkt nicht bereits durch andere Landesarbeitsgemeinschaften abgedeckt ist und ein/e Finanzverantwortliche/r sowie mindestens ein/e SprecherIn benannt sind.Landesarbeitsgemeinschaften können sich in Fachbereiche zusammenschließen und eine oder mehrere FachbereichskoordinatorInnen wählen. Er bestimmt die Politik des Landesverbandes zwischen den Landesversammlungen. (1) Über mehrere Urabstimmungsinitiativen kann gemeinsam abgestimmt werden.
Es kann an allen öffentlichen Sitzungen von Gremien der Partei teilnehmen. Er wird von der/m Vorsitzenden oder auf Wunsch von zwei seiner Mitglieder schriftlich oder mündlich einberufen. (2) Sollten weniger oder genauso viele Bewerbungen eingehen, wie zu besetzende Positionen vorhanden sind, findet eine Urwahl nicht statt. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (5) Kein Mitglied darf mehr als zwei Vorständen gleichzeitig angehören. In diesem Verfahren werden geregelt:3) Die eingehenden Urabstimmungsunterlagen sind an einem Ort zu verwahren, wo sie vor jedem unrechtmäßigen Zugriff geschützt sind. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Ansbach und der kreisfreien Stadt Ansbach, Sitz ist Ansbach.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtvorstandes. Ein/e Delegierte/r und ein/e Ersatzdelegierte/r müssen dem Landesvorstand angehören. März 1980, zuletzt geändert am 31. Außerordentliche Landesversammlungen werden nach einem Beschluss des Landesvorstandes, des Landesausschusses, der Landesversammlung oder eines Fünftels der Kreisverbände einberufen. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. Sollte bei der Wahl der Delegierten in den Kreisverbänden bis 125 Mitgliedern für den kleinen Landesparteitag ein männlicher Delegierter gewählt werden, entsendet der Kreisverband in der darauffolgenden Wahl der Delegierten eine weibliche Delegierte. (3) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist im Regelfall auf einen Zeitpunkt zwischen dem 14. und 28. 13 gilt entsprechend. (3) Scheidet der/die Vorsitzende aus, so wird der/die Beisitzer/in mit der längsten Amtszeit Vorsitzende/r, ersatzweise der/die nächstgewählte Beisitzer/in. Jeder Kreisverband entsendet bis einschließlich 125 Mitglieder eine/n Delegierte*n und für jede weitere angefangenen 150 Mitglieder eine/n weitere/n Delegierte*n. § 13 (1), Satz 3 gilt entsprechend. Erhält keine Alternative eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind alle Alternativen abgelehnt.4) Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen kann jede/r Abstimmungsberechtigte so viel JA-Stimmen vergeben, wie Positionen zu besetzen sind.
Legt eine Landesarbeitsgemeinschaft keinen Rechenschaftsbericht vor, verliert er die Anerkennung. Wesentliche Elemente sind die Schaffung gleichberechtigter Bedingungen und die Garantie der Sichtbarkeit von Frauen – also Personen, die sich als Frauen definieren – nach innen und außen. Absätze (1) bis (3) finden entsprechende Anwendung. Der LAG-Sprecher*innen-Rat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Mit Zustimmung der Ortsversammlung des aufnehmenden Ortsverbandes kann vom Wohnortprinzip abgewichen werden, wenn längerfristige Bindungen zum Ort oder Ortsverband bestehen.
Ist eine Nachwahl der gewählten Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Ihm obliegt die Betreuung und Beratung der Orts-, Kreis-, Regional- und Bezirksverbände.Die Beschlüsse der Landesversammlung werden vom Landesvorstand ausgeführt.Der Landesvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Landesgeschäftsstelle. (1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei angehört. (2) Verantwortlich für die Durchführung der Urabstimmung ist der Landesvorstand. (3) Anträge, die auf der Landesversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vorher bei der Landesgeschäftsstelle eingehen. (13) Der für die Einberufung von Delegiertenversammlungen zum Zwecke der Aufstellung von BewerberInnen zu allgemeinen Wahlen zuständige Vorstand kann zulassen, dass die Delegierten abweichend von den §§ 8 Absatz 2, 9 Absatz 4, 10 Absatz 3 und 13 Absatz 1 von den Mitgliederversammlungen in den Stimm- bzw.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben als politische Partei als Teil neuer sozialer Bewegungen, zu denen auch die Frauenbewegung gehört, den Anspruch, ihre Ziele selbst ein zu lösen und ihren Idealen nach innen gerecht zu werden. Die Landesgeschäftsstelle hat die Annahme unfrankierter Abstimmungsbriefe prinzipiell zu verweigern.
(2) Die weiteren Delegierten und eine entsprechende Anzahl von Ersatzdelegierten werden von der Landesversammlung gewählt. Andererseits gibt es Tendenzen des bewussten und des unbewussten Zurückfallens in traditionelle Denkmuster und in alte Formen männlicher Dominanz, die die ungleiche Stellung und die mangelnde Berücksichtigung der Interessen von Frauen in der grünen Politik festschreiben.Frauen, Männer und alle Mitglieder bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wissen, dass sich eine Veränderung durch das bloße Hoffen auf gute Vorsätze nicht erreichen lässt. (5) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem/r Sprecher*in, dem/r Kassierer*in und dem/r Schriftführer*in. Abwahlanträge müssen mit einer schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Für die Aufnahme und die Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. (Erhält mehr als eine Alternative eine Mehrheit der gültigen Stimmen, so gilt die Alternative als angenommen, die die meisten Ja-Stimmen erhält.)